Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
1. Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber sowie durch die Annahme des Auftrags oder durch die Leistungserbringung durch die AZ-Pflegeberatung – Norman & Sebastian Langer GbR (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) zustande.
2. Mit Unterzeichnung des Angebots erkennt der Auftraggeber diese AVB verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber nach Unterzeichnung ist ausgeschlossen. Im Fall einer einseitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber während eines laufenden Verfahrens werden bereits erbrachte Leistungen mit 150 € netto pro Stunde abgerechnet. Ein ggf. vereinbartes Erfolgshonorar bleibt ebenfalls fällig.
§ 2 Leistungsumfang
1. Der Auftrag beschränkt sich auf die im Angebot ausdrücklich genannten Leistungen. Weitere Tätigkeiten (z. B. Sachverhaltsermittlung bei Dritten, Korrespondenz mit Behörden oder Kostenträgern) sind nicht geschuldet.
2. Maßgeblich für den Inhalt des Auftrags sind ausschließlich die Vereinbarungen im Angebot. Besondere Wünsche oder Umstände sind vom Auftraggeber vor Vertragsschluss mitzuteilen und gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 3 Ausschluss von Erfolgsgarantie und Rechtsberatung
1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung eines bestimmten Pflegegrades oder bestimmter Leistungen durch den Kostenträger.
2. Es erfolgt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Belange ist ein entsprechend befugter Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
§ 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und ist in der inhaltlichen Ausführung unabhängig von Weisungen des Auftraggebers oder Dritter.
2. Die Leistungen werden grundsätzlich persönlich erbracht; der Auftragnehmer kann sich jedoch geeigneter Dritter bedienen.
3. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, bei relevanten Dritten (z. B. Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Versicherungen) Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen. Eine Verpflichtung zur Einholung dieser Daten besteht jedoch nicht.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen (z. B. Befunde, Bescheide) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
2. Er hat dem Auftragnehmer eine Vollmacht zu erteilen, die zur Interessenwahrnehmung gegenüber Kranken- und Pflegekassen berechtigt und von der Schweigepflicht entbindet.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über alle relevanten Umstände im Zusammenhang mit dem beauftragten Verfahren zu informieren. Hierzu zählen insbesondere:
- Begutachtungen (z. B. durch den MD oder andere Gutachter),
- Fristen und Termine,
- Bescheide der Pflegekasse oder anderer Kostenträger,
- Informationen zu laufenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren.
Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach – insbesondere dann, wenn er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Auftragnehmer keine oder verspätete Informationen liefert – und entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von bis zu 1.000 € (eintausend Euro) zu verlangen. Ein wirtschaftlicher Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn dem Auftragnehmer durch die Pflichtverletzung des Auftraggebers die Geltendmachung eines erfolgsabhängigen Honorars nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden, maximal jedoch in Höhe des entgangenen Erfolgshonorars. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers (z. B. unvollständige Mitwirkung) haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verzögerungen oder Mängel. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer in diesen Fällen den entstandenen Aufwand mit 150 € netto pro Stunde.
5. Wird ein Termin nicht mindestens 24 Stunden im Voraus abgesagt (ausgenommen unverschuldete kurzfristige Gründe), wird der bisherige Aufwand mit 150 € netto pro Stunde berechnet. Bei Hausbesuchen wird zusätzlich die vereinbarte Anfahrtspauschale fällig.
6. Kommt es durch schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers (z. B. Nicht-Mitteilung von Terminen, Verzicht auf Vorbereitung oder eigenmächtige Vereinbarung eines Begutachtungstermins) dazu, dass der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann, gilt der Auftrag als vollständig durchgeführt. Das vereinbarte Honorar einschließlich eines etwaigen Erfolgshonorars wird in diesem Fall in voller Höhe fällig.
7. Eine ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber nach Unterzeichnung des Angebots ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber dennoch während eines laufenden Verfahrens oder beendet die Zusammenarbeit einseitig, werden alle bis dahin erbrachten Leistungen mit 150 € netto pro Stunde abgerechnet. Zusätzlich bleibt ein ggf. vereinbartes Erfolgshonorar bestehen, sofern die Voraussetzungen für den Erfolg bereits eingetreten oder unmittelbar erreichbar waren und der Auftraggeber die Fortführung des Verfahrens verhindert hat. Hinweis: Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten kann ergänzend eine pauschale Entschädigung von bis zu 1.000 € fällig werden.
8. Hat der Auftraggeber eine bevollmächtigte Person oder steht dieser unter rechtlicher Betreuung, gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den gesetzlichen Vertreter über.
§ 6 Vertraulichkeit und Nutzungsrechte
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Daten.
2. Bei Beauftragung eines Rechtsbeistands ist der Auftragnehmer von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber diesem insoweit entbunden, wie es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
3. Die vom Auftragnehmer erarbeiteten Ergebnisse sind ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck bestimmt. Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder inhaltliche Veränderung ist unzulässig.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die im Angebot vereinbarte Vergütung – auch bei Tod, Pflegeheimeinzug oder Wechsel zur Kombinationsleistung oder Sachleistung (Pflegedienst).
2. Maßgeblich für die Fälligkeit eines Erfolgshonorars ist der Bescheid der Pflegekasse, ein Abhilfebescheid oder ein Gerichtsurteil.
3. Der Auftraggeber hat Bescheide dem Auftragnehmer innerhalb einer Woche mitzuteilen. Bei Verzögerung wird eine pauschale Entschädigung von 50 € netto je angefangener Woche erhoben.
4. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Leistung per Post oder E-Mail. Die Zahlung hat innerhalb der angegebenen Frist zu erfolgen.
5. Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer die Erhebung von Mahngebühren bzw. Leistungsverweigerung und sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen vor.
6. Auch bei Tod des Auftraggebers während des laufenden Verfahrens bleibt die Vergütungspflicht bestehen. In diesem Fall übernehmen die Erben die Begleichung der Forderung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung
1. Alle Unterlagen des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Nach zweimaliger Mahnung wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Die Mahnkosten betragen mindestens 5 € zuzüglich weiterer Auslagen und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat er die vollständigen Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
§ 9 Haftung und Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Bei Mängeln hat der Auftragnehmer ein Recht zur Nacherfüllung. Erst nach deren Scheitern kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Offensichtliche Mängel sind binnen zwei Wochen nach Erhalt der Unterlagen schriftlich zu rügen.
4. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Vertragsschluss.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.